Schulgesetz_NRW (SchulG)

Welches Ziel verfolgt das Dokument für Schule?

  • Es verfolgt das Ziel Schulen rechtlich zu strukturieren und Gestaltungsfreiräume zu gewähren,
  • Es betont die Eigenverantwortung der Schulen ihren Erziehungsauftrag zu erfüllen,
  • Es fordert eine kontinuierlichen Qualitätsentwicklung ein,
  • Es werden klare Aufgaben und Erwartungen an die Lehrkräfte und ihrer pädagogischen Arbeit definiert.


Wesentliche Inhaltsbereiche des Dokumentes:

  1. Allgemeine Grundlagen
  2. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
  3. Unterrichtsinhalte
  4. Schulpflicht
  5. Schulverhältnis
  6. Schulpersonal
  7. Schulverfassung
  8. Schulträger
  9. Schulaufsicht
  10. Schulfinanzierung
  11. Schule in freier Trägerschaft
  12. Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften

Welche Erwartungen, Aufgaben und Kompetenzen werden Lehrkräften zugewiesen?

  • Pädagogische Verantwortung
  • Qualitätsentwicklung
  • Zusammenarbeit
  • Fortbildung
  • Neutralität

§ 57 

Lehrerinnen und Lehrer

(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.

(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.

Welche Bezüge/Vernetzungen mit anderen Quellen liegen vor?

  • Grundgesetz und Landesverfassung: Das Schulgesetz basiert auf den Vorgaben des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes NRW (§ 2).
  • Schulaufsicht: Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde zur Unterstützung der schulischen Eigenverantwortung
  • Kooperation mit externen Partnern: Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe, Religionsgemeinschaften und anderen Partnern zur Förderung der SchülerInnen
Wir finden besonders relevant:

  • §19 Sonderpädagogische Förderung
  • § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
  • §57 Anforderungen an das Schulpersonal